Kritik des Apothekenrechtlers Prof. Hilko Meyer:

Eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband sieht die anlasslose Übermittlung der Chargennummern abgegebener Arzneimittel an Krankenkassen (bei der Abrechnung von E-Rezepten) vor.

In seinem Gutachten legt Professor Meyer dar, dass die Chargennummer dem Abrechnungsdatensatz für ein bestimmtes Arzneimittel eines bestimmten Patienten angefügt wird. So werde diese zum Bestandteil personenbezogener Daten im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Außerdem hätten sie den Charakter von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Speicherung und Nutzung von Sozialdaten seien jedoch nur für diejenigen Zwecke zulässig, für die sie erhoben werden. Dieser Zweck ist gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 3, 346 Abs. 2, 352 Nr. 5 und 341 Abs. 2 Nr. 11 SGB V hier aber nur die Information des Versicherten, durch die Informationsmöglichkeiten in der elektronischen Patientenakte.

Eine Übermittlung dieser Informationen an die Krankenkassen sehe das Gesetz hingegen nicht vor. Diese Daten seien keine Leistungsdaten der Krankenkassen.

Auch die Übermittlung der Chargennummern an die Krankenkassen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Apotheke (§ 131a SGB V) bei Ansprüchen der Krankenkassen gegenüber Arzneimittelherstellern bei Arzneimittelrückrufen zu gewährleisten, stelle keinen Grund zur Übermittlung dieser Daten dar.

Die Chargennummern fallen bei den Apotheken an und nicht bei den Krankenkassen, sei als regelhafte Übermittlung nicht erforderlich, weil die Mitwirkung bei Arzneimittelrückrufen nur wenige Fälle betreffe und selbst dann keine personenbezogene Verknüpfung nötig sei.

Die Zugriffsregelung in § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V, erlaube den Zugriff zu Dispensierinformationen nur den Versicherten.

Damit widerspreche die regelhafte Übermittlung der Chargennummern abgegebener Fertigarzneimittel im Abrechnungsdatensatz dem Sozialdatenschutz.

Die Chargennummern solle daher getrennt im Warenwirtschaftssystem, die krankenkassenbezogene Speicherung der Apotheke, erfasst werden. Dann könne die Apotheke bei einem Rückruf die krankenkassenbezogenen Daten liefern. Diese Speicherung würde zusätzlichen Aufwand in der Apotheke erfordern, aber die Apotheke behalte dann den Anspruch auf die von der Krankenkasse zu honorierende Dienstleistung, den Patienten zu informieren.

Quelle: Apothekerzeitung