Richtigstellung:
Wir wurden von Grünhorn informiert:
Zum Urteil vom 08.07.2025:
Die Aussage, dass die einstweilige Verfügung gegen die Grünhorn-Apotheke an diesem Tag durch das Landgericht Leipzig bestätigt wurde, ist faktisch falsch.
Tatsächlich betrifft das Urteil vom 08.07. die Grünhorn Service GmbH und erging auf einen Antrag nach § 927 ZPO auf Aufhebung der eV – nicht auf Widerspruch gegen die ursprüngliche Verfügung aus April. Es besteht somit kein Zusammenhang mit der Apotheke selbst.
Richtig ist, dass es im Zuge einer angekündigten Systemumstellung temporär zu Verzögerungen gekommen ist – die Versorgung unserer Patient:innen ist und war jedoch zu keinem Zeitpunkt eingestellt. Eine bewusste Verzögerung oder gar Verweigerung der Belieferung, ist nachweislich nicht zutreffend.