FAQ: Fahren unter Cannabis-Medikation

Was ist unter dem Begriff „Fahreignung“ zu verstehen?

Der Begriff Fahreignung umfasst sowohl die körperlichen, geistigen als auch charakterlichen Eigenschaften, die ein Fahrzeugführer aufweisen muss, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Ob diese Fahreignung vorhanden ist müssen Autofahrer, scheinbar gesund oder offensichtlich krank selbst einschätzen. Ob sie aktuell dazu in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen ist für den Autofahrer oft schwer einschätzbar, Veränderungen erfolgen oft schleichend und werden dann von der Person selbst kaum mehr wahrgenommen. Zudem, wie prüft man sich? Gerade bei einer Dauermedikation gewöhnt man sich ja an einen anderen Zustand, der sich mal mehr mal weniger von dem ohne Medikation unterscheidet. Und dann… stehen eigene Bedürfnisse einem bei der Selbstreflektion oft im Weg und man denkt es geht doch, also ist alles okay.

Wir sind leider nicht so selbstkritisch wie wir sein sollten. Und so ein Fahrzeug, egal ob LKW, Auto, motorbetriebenes Zweirad (auch E-Scooter) oder Fahrrad ist so etwas wie eine Waffe wenn sie unzureichend kontrolliert auf andere ungeschützte Lebewesen trifft. Daher wird die Fahreignung bei Bekanntwerden einer möglichen Einschätzung in Frage gestellt und im Einzelfall geprüft werden. Die Folgen eines Unfalls oder eine Erkrankung können im schlimmsten Fall dazu führen, dass es zum Verlust der Fahreignung kommt. Kommt es infolge des Verlustes der Fahreignung zu einem Verkehrsunfall, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz erlischt und die Fahrerlaubnis bedroht ist.

Stehen Cannabis Patienten unter Generalverdacht?

Nein! Alle Patienten mit Dauermedikation, langfristigen Einschränkungen, Erkrankungen, Auffälligkeiten bei kurzfristigen Einschränkungen, Erkrankungen werden auf ihre Fahreignung geprüft. Allerdings passt jemand mit Cannabis-Medikation in das Raster der aus die Droge Cannabis geschulten Polizisten und wird so schneller erkannt als jemand mit Diabetes oder anderen physischen Erkrankungen.

Gute Chancen hat man mit einem vorab durchgeführten fachärztlichen Gutachten. Damit ist auch die Frage der charakterlichen Eignung schnell positiv beantwortet…

Das Verkehrsrecht

Besteht aus dem Verkehrszivilrecht (Haftungsrecht z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld; Vertragsrecht z.B. Autokauf, Leasing, Gewährleistungsansprüche), dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldbescheide, Fahrverbote, Punkteeintragungen im FAER), dem Verkehrsstrafrecht (Unfallflucht, Gefährdungen im Straßenverkehr), dem Verkehrsverwaltungsrecht (betrifft z.B. die Fahrerlaubnis, Fahrtenbuchauflagen) und dem Versicherungsrecht (Haftpflicht- Teilkasko– oder Vollkaskoversicherung).

Die Verordnungen des Verkehrsrechts: StVO, StVZO, StVG, FEV, FVZ

Zu den Gesetzen im Verkehrsrecht gehören die Straßenverkehrsordnung (StVO) (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), das Straßenverkehrsgesetz , die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ).

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Bundesgesetz und regelt aktuell (soll abgeschafft werden) noch die Grundlagen der Straßenverkehrsvorschriften im deutschen Verkehrsrecht.

Es besteht aus Teil I = Verkehrsvorschriften; Teil II = Haftpflicht; Teil II = Straf- und Bußgeldvorschriften; Teil IV = Fahreignungsregister; Teil V = Fahrzeugregister; Teil VI = Fahreignungsregister; Teil Via regelt die Datenverarbeitung und Teil VII die gemeinsamen Vorschriften und die Übergangsvorschriften.

  • Wichtig bei vorherigen Auffälligkeiten mit BtM ist in Teil VII der Abs 1 § 65 (Gesperrt heißt in der Akte weiterhin vorhanden!):

Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt all das zusammen mit Verordnungen,

der Straßenverkehrsordnung (STVO) -> ist für Regelungen des täglichen Verkehrs zuständig. Wird bald abgeschafft und durch zwei neue Verordnungen (Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV), Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV0) ersetzt.

der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ) -> ging aus der Fahrzeugregisterverordnung hervor und machte Teile der StVZO überflüssig.

der die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) -> regelt die Zulassung von Fahrzeugen, vor allem technische Details.

der Fahrerlaubnis-Verordnung  (FeV) -> regelt die Zulassung von Personen im Straßenverkehr.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV), Grundlage für jeden Fahrerlaubnisinhaber (Führerscheininhaber)

Die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) der alle Führerscheininhaber unterliegen regelt in §§ 1 bis 3 die Teilnahme am Straßenverkehr, welchen Bedingungen die Personen unterliegen die am Straßenverkehr teilenehmen wollen und damit auch eventuelle Einschränkungen oder Entziehungen. In §§ 4 bis 48b geht es um das Führen von Kraftfahrzeugen, Regelungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnisklassen, Fahrerlaubnis auf Probe und der jeweiligen Gültigkeit. Daneben beinhalten sie noch Verfahrensvorschriften und Vorschriften zum Punktesystem. Die Verfahrensweise zur Speicherung der Punkte und der Taten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (FAER) finden sich in §§ 49 bis 64. (Kann man übrigens kostenlos abfragen!). Näheres zur Begutachtung in Form ärztlicher und/oder psychologischer Untersuchungen (z. B. MPU) kann man in §§ 65 bis 72 nachlesen. Wie das Vorgehen bei den jeweiligen Vorschriften sein sollte, u.a. Bußgeld- und Schlussvorschriften bei Verstößen gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften findet man in §§ 73 bis 78.

Die Anlage 4 im FEV (gilt auch für Cannabis Patienten)

Die Aufstellung in Anlage 4 enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.

Für all jene die immer wieder sagen eine Allergie oder andere Erkrankungen müssten dann auch zum FÄG oder zur MPU führen: Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). Aber auch diese können, z.B. bei einem Unfall aufgrund der Erkrankung oder bei Bedarfsmedikation mit Fahreignungsbeeinflussung zu einer Überprüfung der Fahreignung führen.

Die Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel

ein ärztliches Gutachten (FÄG) (§ 11 Absatz 2 Satz 3),

in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) (§ 11 Absatz 3)

oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

Betonung liegt hier auf „in der Regel“! Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Es kann auch eine fachärztliche, verkehrsmedizinische Untersuchung und eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden.

Bei Cannabis Patienten ist zwar meist eine Kompensation durch Gewöhnung gegeben. Aber Zweifel bestehen grundsätzlich bei einer Dauermedikation! Eine Bedarfsmedikation mit Cannabis macht übrigens fahrungeeignet!

Um diese Zweifel auszuräumen kann man im Vorfeld ein fachärztliches Gutachten (FÄG) freiwillig erstellen lassen. Ansonsten kann / wird die Führerscheinstelle bei bekannt werden einer Dauermedikation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einzelfallbegutachtung (mindestens ein FÄG, meist jedoch eine MPU) anordnen.

Unter Punkt 9.2.1 ist die Fahreignung von Dauermedikation mit Cannabis eindeutig geregelt.  „Patienten“ können jedoch, vor der Anordnung einer Überprüfung, das Gegenteil durch ein FÄG mit Leistungstests unter Medikation beweisen.

Der § 24 a Abs. 2 StVG

Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a Abs 2 StVG (betrifft u.a. 0,5 Promille-Grenze)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Satz 1 (Ordnungswidrig….) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Patienten, die ihr Medikament nach Anweisung / Verordnung des Arztes einnehmen, droht daher keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz,

Das StVG regelt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr, sagt aber in keiner Weise etwas über die Fahrtüchtigkeit aus. Es bedeutet hier also nur: keine Punkte, Geldbußen oder Fahrverbote!

Für die Fahreignung ist die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) zuständig:

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt, v.a. in §11 und §14 FeV i.V. mit Anlage 4 der FeV (Punkt 9.2) die Fahreignung und die Maßnahmen die die Führerscheinstelle anwenden soll / muss.

Diese § bleiben vom § 24 a Abs. 2 StVG vollkommen unberührt.

Die Polizei ist nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG verpflichtet

[Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.]

die Fahrerlaubnisbehörde über die BTM-Dauermedikation, die eine Fahreignungsbeeinträchtigung darstellen könnte, zu informieren.

Daraufhin kann die Führerscheinstelle die Fahreignung anzweifeln, auch wenn der Patient schon lange unter Medikation gefahren ist, oder seinen Führerschein gerade erst erwerben will. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

Im §11 FeV ist dabei der Satz 2 entscheidend:

„Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.“

Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Schaut man in Anlage 4 der FeV sieht man das die regelmäßige Cannabiseinnahme (medizinisch oder nicht) die Fahreignung prinzipiell in Frage stellt.

Wird der zuständigen Führerscheinstelle erst nach einer Kontrolle durch die Polizei eine Dauermedikation oder fahreignungsrelevante Erkrankung bekannt, könnte zudem die charakterliche Eignung in Frage gestellt werden. Denn, der Fahrzeugführer hat sich in den seltensten Fällen vor der Fahrt selbst geprüft (z.B. durch ein fachärztlichen Leistungstest), so wenig wie die meisten Führerscheininhaber regelmäßig ihr Fahrzeug prüfen… Passieren aufgrund von Fahrzeugmängeln Unfälle hat dies ähnliche Folgen wie bei Fahreignungsmängeln Der Versicherungsschutz kann erlöschen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Übrigens, Bürokratiemühlen mahlen langsam: Solch ein Brief von der Führerscheinstelle kann auch erst mehrere Monate nach der Kontrolle kommen.

Das Urteil vom VG Düsseldorf zu einem Cannabis Patienten

Gemeint ist das Urteil vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf v. 24.10.2019, Az. 6 K 4574/18).
Der Patient hatte – ein für seine Fahreignung positiv ausgefallenes MPU-Gutachten. Die Führerscheinstelle weigerte sich den Führerschein wiederzuerteilen.

Das war rechtswidrig.

„Der klagende Mann hatte im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Dieses kam zwar zu dem Ergebnis, dass der Mann die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung – sogar für Lastwagen. Die Behörde ließ sich davon aber nicht beeindrucken und lehnte die Erteilung der Fahrerlaubnis ab.

Das Verwaltungsgericht entschied gegen die Entscheidung der Führerscheinstelle, also gegen die Verweigerung trotz nachgewiesener Fahreignung.

Wer nachgewiesener Weise auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, kann also sein recht einklagen.

Kann mein Arzt mir eine Fahreignung unter Cannabis-Medikation bescheinigen?

Nein, der behandelnde Arzt hat keinerlei Einfluss auf die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und ist als behandelnder Arzt (und meist Nicht-Verkehrsmediziner) weder in der Lage noch befugt (Befangenheitsklausel nach der FeV) Aussagen zur Fahrtüchtigkeit zu treffen.
§11 FeV i.V. mit Anlage 4 Punkt 9.2 sind hier eindeutig.

Verantwortung für den Nachweis der Fahreignung als Cannabis Patient

Jeder Fahrzeugführer, Führerscheininhaber unterwirft sich den in Deutschland gültigen, gesetzlichen Regelungen, stimmt dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)  –  § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein mit dem Erwerb des Führerscheins – zu.

Unter anderem damit, dass er

  1. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,

und das ist nur (4) … wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt …

Jede fahreignungsbeeinträchtigende Erkrankung, oder Medikation stellt diese Eignung in Frage. Nun kann man vorausschauend beweisen das man weiterhin geeignet ist, oder abwarten bis die Prüfung der Eignung angefordert wird.

(Mich nervt es, wenn jemand mich erst dann über etwas informiert was mich mit betrifft wenn ich zufällig gezielt nachfrage… also, was ist das bessere Vorgehen?)

Und so tun als ob man das nicht wusste gilt nicht…

 (5) …Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,

Denn nachgewiesen werden muss es meist sowieso irgendwann …

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

Und die Polizei kann nichts dafür, sie muss es melden, so wie die Führerscheinstelle reagieren muss…

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. …

Warum gibt es nur eine Handlungsempfehlung für die Fahreignungsbegutachtung bei Cannabis-Medikation und keine klare Regelung in den Begutachtungskriterien?

Gemeint ist hier die

Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB –Aktualisierte Fassung August 2018

Etwas Aktuelleres, verbindlicheres gibt es aktuell leider noch nicht. Einerseits Corona und so, andererseits aber ernsthaft auch eine schwierige Entwicklung so eine Hypothesengeregelte Beurteilung, die Kontraindikatoren und die Bedingungen die erfüllt sein müssen zur Fahreignung.

Darf ich als Cannabis Patient Fahrrad fahren?

Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug und daher sollte man dort den gleichen Maßstab für sich anlegen. Die Teilnahme am (öffentlichen) Verkehr sollte erst nach der Ein- oder Umstellungsphase erfolgen und ebenso konsequent vermieden werden, wenn man sich nicht in der Lage dazu fühlt.

Tritt neben die abstrakte Verkehrsgefährdung noch eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Faustregel: Der Schadenseintritt muss wahrscheinlicher gewesen sein, als sein Ausbleiben) und die Gefährdung auch nur ansatzweise auf ein vermindertes Reaktionsvermögen zurückzuführen….

Zwar haben Hartung, B., Schwender, H., Roth, EH et al. „Die Wirkung von Cannabis auf die Fähigkeit regelmäßiger Cannabiskonsumenten, Fahrrad zu fahren“ im Int J Legal Med 130, 711–721 (2016). https://doi.org/10.1007/s00414-015-1307-y  untersucht und sagen es gab kaum Fahrfehler. Aber falls es Fahrauffälligkeiten gibt, oder einen Unfall, ist die Ursache für die Versicherung dann vielleicht doch medizinisches Cannabis?