Mit § 1 Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) [Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben.] hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Teilnehmenden am Betäubungsmittelverkehr für jede einzelne BtM-Abgabe nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) §12 Abgabe und Erwerb [(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an 1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben, 2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen, 3. (weggefallen) (2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei 1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke, b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier, c) durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1, 2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und 3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln. Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.] einen elektronischen Abgabebeleg zu erstellen haben. Auch Apotheken müssen diese BtM-Abgabebelege erstellen, wenn sie Betäubungsmittel an einen anderen Erlaubnisinhaber abgeben, also beispielsweise Betäubungsmittel an den Großhandel retournieren, an eine andere Filiale innerhalb des Filialverbundes abgeben oder bei Abgabe der Apotheke an den Nachfolger übergeben. Der Abgabebeleg ist dann der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelten Bundesopiumstelle zu übermitteln. Für die elektronische Erstellung von Abgabebelegen stehen – abhängig vom individuellen Umfang des BtM-Verkehrs – zwei Verfahren zur Verfügung. Das kostenlose elektronische Belegverfahren wird über den Formularserver realisiert. Geben Apotheken die erforderlichen Daten in den vom BfArM zur Verfügung gestellten und Webbrowser-basierten Online-Formularserver ein, wird die Abgabemeldung per Mausklick an die Bundesopiumstelle übermittelt. Für den Formularserver werden Zugangsdaten benötigt. Diese können durch Übermittlung der BtM-Nummer, Name und Anschrift der Apotheke sowie der Kontaktdaten an abgabebelege@bfarm.de beantragt werden.
Für alle Abgebenden, die nach § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG befreit sind – dazu zählen insbesondere Apotheken – läuft bislang noch eine Übergangsfrist: Auf das elektronische Belegverfahren wurde bereits zum 1. Januar 2023 umgestellt. Es galt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023. So lange darf das papierbezogene Belegverfahren noch genutzt werden. Ab dem neuen Jahr ist dann aber Schluss. Darauf weist aktuell die Apothekerkammer Berlin hin. Ab 1. Januar 2024 wird es für die Abgabebelege also zwingend elektronisch. Empfangsbestätigung und Lieferschein sind allerdings weiterhin als Papierdokument auszudrucken und zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden. Die unterschriebene Empfangsbestätigung muss im Rahmen der Dokumentation in der Apotheke aufbewahrt werden. Die Kammer Berlin weist auch darauf hin, dass die Verletzung der erforderlichen Vorgaben im Belegverfahren als Ordnungswidrigkeit (§ 7 BtMBinHV) geahndet werden kann.