07.11.2023 GBA Stellungnahmeverfahren eingeleitet zum Beschluss betreffend Genehmigungsvorbehalt:

(2) Die Krankenkasse hat über die Genehmigung der Leistung „von zwei Wochen nach Antragseingang“ auf Grundlage der begründeten Einschätzung des verordnenden Arztes oder der verordnenden Ärztin zu entscheiden. „Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.“
(3) Leistungen, die auf Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, die oder der über eine der Qualifikationen der in der Anlage XI aufgeführten Positionen A/B (Ärzteliste s. unten) Weiterbildungsverordnung der Bundesärztekammer (MWBO) verfügt, bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1.

Zur Erinnerung: 

(1) Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist
Die Verordnungsvoraussetzungen nach § 44 bleiben unberührt.

Ärzte zu Position A: 
Spezielle Schmerztherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin, Sozialmedizin, Suchtmedizinische Grundversorgung, Medikamentöse Tumortherapie, Suchtmedizinische Grundversorgung, Geriatrie.

Über Anträge auf Genehmigung von Leistungen auf Grundlage einer Verordnung qualifizierter Ärztinnen und Ärzte im Sinne der Anlage XI entscheidet die Krankenkasse unabhängig von Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, insbesondere bei Unklarheit über die Verordnungsvoraussetzungen nach § 44.

(Genehmigung nicht erforderlich bei Folgeverordnung, aber möglich entsprechend § 45 Absatz 3 Satz 4)

„Entsprechendes gilt bei einer Erstverordnung ohne Genehmigung durch eine qualifizierte Ärztin oder einen qualifizierten Arzt im Sinne des Absatz 3. Über Anträge auf Genehmigung von Leistungen im Anschluss an Erstverordnungen gem. Satz 2 von Ärztinnen und Ärzten ohne Qualifikation im Sinne des Absatz 3 entscheidet die Krankenkasse entsprechend Absatz 3 Satz 4.“

Ärzte zu Position B:
Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Facharzt für Anästhesiologie, Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie (Gynäkologischer Onkologe/Gynäkologische Onkologin), Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie

(Genehmigung nicht erforderlich bei Folgeverordnung, aber möglich entsprechend § 45 Absatz 2 Satz 1)

„Entsprechendes gilt bei einer Erstverordnung ohne Genehmigung durch eine qualifizierte Ärztin oder einen qualifizierten Arzt im Sinne des Absatz 3. Über Anträge auf Genehmigung von Leistungen im Anschluss an Erstverordnungen gem. Satz 2 von Ärztinnen und Ärzten ohne Qualifikation im Sinne des Absatz 3 entscheidet die Krankenkasse unabhängig von Satz 2 nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, insbesondere bei Unklarheit über die Verordnungsvoraussetzungen.“

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.