Patienten, die auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel und medizinisches Cannabis angewiesen sind, dürfen diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitführen, um ihre medizinische Versorgung sicherzustellen. Um Probleme beim Zoll oder mit der Polizei zu vermeiden, sind jedoch einige Regeln zu beachten. 
Betäubungsmittel, die von einem Arzt verschrieben wurden, dürfen
– für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen in einer der Reisedauer entsprechenden Menge mitgeführt werden,
– unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Landes
– und nur der Patient selbst darf diese mitnehmen.

Mitgliedstaaten des Schengener Abkommen

– ist eine ärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens erforderlich,

– Bescheinigung muss die verschriebenen Betäubungsmittel für die gesamte Reisedauer (maximal 30 Tage) abdecken

– und von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein,

Die Regelung zum Mitführen von Betäubungsmitteln gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Abkommens ansässig sind. Das schließt die Mitnahme von Betäubungsmitteln ein, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in Deutschland verschreibungsfähig sind.

Außerhalb des Schengen-Raums

– sollte eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt vorliegen,

– diese muss gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des International Narcotics Control Board (INCB) Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Reisedauer enthalten

– und von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein. 
Die genaue Form der Bescheinigung ist nicht festgelegt. Das BfArM hat aber ein Musterformular erstellt, das für diesen Zweck genutzt werden kann.

Diese Länder können zusätzliche Importgenehmigungen verlangen, die Menge der mitgeführten Medikamente begrenzen oder die Mitnahme ganz verbieten.

Dies kann man dann leider nur bei der diplomatischen Vertretung des Ziel- oder Transitlandes in Deutschland über die spezifischen rechtlichen Bestimmungen abklären.

Falls die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, auch diese Möglichkeit gibt es, so muss man schauen, ob es vor Ort einen Arzt gibt, der das Medikament verschreibt. Ansonsten ist die Mitnahme der Betäubungsmittel nur unter einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. (Wird nur selten zugelassen).

Zwar ist in Deutschland seit dem 1. April 2024 medizinisches Cannabis in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft, in vielen anderen Ländern, den meisten Schengen-Staaten ist das aber weiterhin der Fall. Daher wird in der Regel immer noch eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.

Werden zusätzlich weitere Betäubungsmittel eingenommen oder angewendet, so ist für jedes eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Das gilt auch bei der Verordnung von mehreren Blütensorten oder Extrakten.

Für Reisen in einen der 26 Schengen-Staaten sollte medizinisches Cannabis zusammen mit allen erforderlichen Utensilien und den entsprechenden Formularen (Rezeptkopie und beglaubigte Bescheinigung) im Handgepäck mitgeführt werden. Nach der Ankunft im Reiseland sollte man diese Dokumente immer dabei haben.

Quelle: https://www.gelbe-liste.de/allgemeinmedizin/betaeubungsmittel-reisen