Bestehen Risiken für Ärzte, Apotheker oder Patienten durch telemedizinische Anbieter?
Eventuell schon, zumindest für Patienten und vielleicht auch für die verschreibenden Ärzte, die für Telemedizinanbieter arbeiten, denn deren Name steht auf dem Rezept.
Was sagt das MedCanG, der Teil des Cannabisgesetzes vom 01.04.2024, der sich mit medizinischem Cannabis beschäftigt dazu?
§ 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
§ 25 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen,
(Gefahr für Patienten?)
2. entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen …
Unzulässig ist also eine Verschreibung, die nicht von Ärztinnen oder Ärzten im Rahmen einer Behandlung und damit zu Heilzwecken erfolgt.
Auf dem 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt im Jahr 2018 wurde eine Neufassung des § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) beschlossen, womit berufsrechtlich die ausschließliche neben der bisher bereits zulässigen unterstützenden Fernbehandlung von Patientinnen und Patienten geebnet wurde.
Die Regelung stellt aber klar, dass „…im Grundsatz die ärztliche Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient“ zu erfolgen hat.
Digitale Techniken können und sollen die ärztliche Tätigkeit unterstützen, aber nicht ersetzen.
Mit der Herausnahme aus dem Betäubungsmittelgesetz ist das Ultima-Ratio-Prinzip (ob alternative Behandlungsmethoden in Betracht kommt) nicht mehr notwendig.
Für Fernbehandlungen gilt jedoch weiterhin, dass ein Arzt einen persönlichen Kontakt zum Patienten gehabt haben muss, bevor er diese durchführen darf. Insbesondere Behandlungen, die eventuell auch organische Ursachen haben könnten, bedürfen einer körperlichen Untersuchung.
Ausnahmen wären z. B., wenn der Krankheitszustand durch Vorlage von Arztbriefen oder Anamnesebögen aus früheren persönlichen Untersuchungen belegbar ist, wenn bei der Einschätzung des Gesundheitszustandes über den Bildschirm eine organische Ursache auch so ausgeschlossen werden kann.
Verschreibende sollten daher die vorhandenen ärztlichen Unterlagen anfordern und bei dem Arzt unbekannten Patienten muss der Arzt für jeden Einzelfall entscheiden, ob hier noch eine telemedizinische Behandlung vertretbar ist (Sorgfaltspflicht) und dies auch so dokumentieren.
Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch, muss die Apotheke die Abgabe eines Arzneimittels verweigern (§ 17 Abs. 8 ApBetrO). Für die Apotheken wird es somit aber erst strafrechtlich kritisch, wenn sie Medizinalcannabis ganz ohne Verordnung abgeben.