Das Bundesgesundheitsministerium plant, die bisher geltende Höchstmengenregelung in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu streichen.
Dazu müssen zuerst die Verbände Stellung nehmen, dann der Bundesrat und zuletzt die Länderkammer. Bisher ist es also nur ein Verordnungsentwurf.
Das soll Patienten, Ärzten und Apotheken zugutekommen. Die bisherige verordnungsrechtliche Bemessung der Höchstverschreibungsmengen erfolgte für ein Betäubungsmittel unabhängig von der jeweiligen Darreichungsform, die wissenschaftliche Begründbarkeit für verordnungsrechtliche Höchstverschreibungsmengen ist jedoch in vielen Fällen nicht mehr gegeben. Dadurch entstanden Retaxierungen und Regressforderungen, die in Zukunft nicht mehr vorkommen sollen.
Mit dem Wegfall der Höchstmengenregelung würde die Notwendigkeit, Überschreitungen auf dem BtM-Rezept mit einem „A“ zu kennzeichnen, wegfallen. Damit soll auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Betäubungsmittelverschreibungen in bestimmten Fällen mit dem Buchstaben „Z“, wie sie bisher vorgegeben ist, entfallen. Gleichzeitig entfallen Prüfaufgaben bezüglich des Verschreibungszeitraumes für Apothekerinnen und Apotheker, ob dieser die Bedingungen für zwei Tage oder über ein Wochenende bzw. über Feiertage (einschließlich Brückentage) erfüllt.
Unter anderem wird dabei auch die erleichterten Corona Sonderregelung zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger dauerhaft etabliert. Danach soll die Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch weiterhin zur eigenverantwortlichen Einnahme für sieben Tage, statt zuvor zwei Tagen, verschreiben werden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass dieses Plus an Flexibilität in den Behandlungsabläufen den Therapieerfolg fördern könne, ohne die Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr zu beeinträchtigen.
Betäubungsmittelrezepte sind demnach zukünftig einheitlich neben dem bereits bisher erforderlichen Buchstaben „S“ bei Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home) mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen.