Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben die ersten Cannabisanbauvereinigungen genehmigt.

  • Die Zuständigkeit der Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ergibt sich nach dem Sitz der Anbauvereinigung. 

Wir haben uns mal angeschaut, wie gut vorbereitet denn die Bundesländer so sind. (Keine Gewähr auf Vollständigkeit)

In Niedersachsen ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig und hat ein ausführliches Informationsportal eingerichtet. Hier kann man fast alles Online einreichen. Hier findet sich auch eine gute Checkliste. Diese Liste enthält die für den Antrag notwendigen Unterlagen und Informationen zur Vorbereitung auf die Antragstellung. So eine Checkliste findet sich auch bei anderen Behörden, allerdings ist diese auch noch optisch ansprechend.

In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) zuständig. Seit dem 01. Juli 2024 können hierfür Anträge beim LSJV gestellt werden. Das Landesamt stellt im Sinne eines einfachen, transparenten und verwaltungseffizienten Verfahrens eine Online-Plattform für die Antragstellung zur Verfügung. Bisher sind 22 Anträge eingegangen. Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen soll die Prüfung eines Antrags innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 KCanG werden durch vier Mitarbeitende des LSJV bearbeitet. Das Team setzt sich aus einem Juristen, zwei Verwaltungsmitarbeitenden und einem Gärtner zusammen. Weiterhin sind auch Mitarbeitende des Fachbereichs Suchtprävention im LSJV im Bereich der Suchtpräventionsschulungen an den Antragsverfahren beteiligt. Insbesondere bei den zu erstellenden Konzeptionen und bei der Satzung kam es im Rahmen der Antragsprüfung bereits zu Aufforderungen an Antragstellende, diese nachzubessern. Wenn aufgrund des Prüfergebnisses keine Erlaubnis erteilt werden kann, erhalten die Antragstellenden zunächst die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung eine Erklärung abzugeben. Erst nach der Anhörung wird über den Antrag final entschieden. Notwendig sind eine Satzung, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, aber auch ein Abfallkonzept.

Neben der Erlaubniserteilung ist das LSJV für die regelmäßige behördliche Kontrolle und Überwachung der Anbauvereinigungen zuständig. Auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen fällt in den Bereich des LSJV. Außerdem ist das Landesamt im Rahmen des überörtlichen Jugendschutzes und der Suchtprävention mit dem KCanG eingebunden.

In Berlin, nach einem kaum zu glaubenden Chaos, ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) zuständig. Allerdings fehlt es hier noch an einer Rechtsverordnung. Bisher konnte man Anträge bei den Bezirksregierungen stellen, diese werden jetzt im Landesamt gebündelt und bearbeitet. Anfragen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen also jetzt hierhin: anbauvereinigung@ba-fk.berlin.de. Aber nicht vergessen: Das Land Berlin hat die zur Bearbeitung von Anträgen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen notwendige Ausführungsverordnung noch nicht erlassen, sodass eine Bearbeitung der Anträge dauern dürfte.

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (LM) zuständig. Diesem untergeordnet ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern. Dazu gehört die Prüfung und Erteilung von Erlaubnissen sowie die Überwachung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen (nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 bis 36 KCanG).

Den bereitgestellten Antrag auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen sowie die entsprechenden Anlagen sollen digitalisiert, ausgefüllt und versandt werden. Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte sollen allerdings postalische versandt werden. Die Vereinssatzungen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

Die benannten Präventionsbeauftragten müssen einen Nachweis über die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten, öffentlich geförderten Einrichtungen beibringen. Die ersten Kurse werden hier im September durch die LAKOST, Landeskoordinierungsstelle für Suchtthemen MV angeboten. An diese soll man sich wenden, auch wenn schon über ein Zertifikat eines anderen Anbieters vorliegt.

In Thüringen ist die Antragstellung nach Konsumcannabisgesetz offiziell ab 1. Juli 2024 beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum TLLLR möglich. Das TLLLR ist für die Verfahren zur Erlaubniserteilung zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierter Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum (§§ 11 bis 15 KCanG), deren behördlichen Überwachung (§§ 26 bis 29 KCanG) und die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten zur Übermittlung von Daten für die Zwecke der Evaluierung des KCanG (§ 73 Abs. 3 KCanG) verantwortlich. 

Die Landesdirektion Sachsen (LDS) ist die im Freistaat Sachsen zuständige Behörde für die Verfahren zur Erlaubniserteilung zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierter Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum.

In Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) unter der Fachaufsicht des Gesundheitsministeriums für die behördlichen Genehmigungen der Cannabis-Clubs zuständig sein.

In Baden-Würtemberg ist das Regierungspräsidium Freiburg. Anträge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 

Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis. Für den Online-Antrag auf eine Erlaubnis nach dem Cannabisgesetz brauchen Anbauvereinigungen ein Unternehmenskonto auf Basis der elektronischen Steuererklärung Elster. Dafür wiederum ist ein Elster-Organisationszertifikat Voraussetzung. Private Elster-Zertifikate können zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

In Bremen kann diese bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beantragt werden. 

Im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland zuständig. Auch hier gibt es eine gut gegliederte Checkliste.

In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)  

In Hamburg hat das Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Abteilung für Gewerberecht, Marktwesen und Anbauvereinigungen die Verantwortung übernommen.

In Schleswig-Holstein hat die Vollzugsaufgaben hinsichtlich der Anbauvereinigungen, wie Prüfung und Erteilung von Erlaubnissen sowie die Überwachung, das Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH), ein dem die Verantwortung tragendes Ministerium (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz MLLEV nachgeordnete Behörde. Damit trägt die Landesebene eine der Hauptaufgaben bei der Umsetzung des zweiten Teils des Bundesgesetzes und wird für den Vollzug und die entsprechenden Untersuchungen nach derzeitiger Planung rund 20 Stellen schaffen sowie entsprechende technische Ausstattung erwerben müssen. Das Landeslabor ist zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen (nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 bis 36 KCanG).

In Bayern unterliegt die Kontrolle dem Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit LGL, das wurde von der Staatsregierung der Verwaltungsvollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zugewiesen. Konkret handelt es sich um das Erlaubnisverfahren und die im KCanG vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen.  Für die Erteilung der für den Betrieb von Anbauvereinigungen notwendigen Erlaubnisse wurde beim LGL eine zentrale Kontrolleinheit eingerichtet. Die Einheit prüft die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen.
Die vorherige Eintragung einer Anbauvereinigung (z. B. als Verein oder Genossenschaft) erfolgt nicht am LGL.

Für Nordrhein-Westfalen findet man alle relevanten Informationen beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales de Landes Nordrhein-Westfalen.  Bearbeitet werden die Anträge dann von den jeweiligen Bezirksregierungen, Arnsberg, Köln, Detmold, Düsseldorf und Münster.

Trotz der viel gerühmten Schwierigkeiten Deutschlands mit dem Thema Digitalisierung muss man einzelnen Ländern einen versierten Umgang mit der Gestaltung der Seiten, der Zugänglichkeit für Bürger und der gut ausgearbeiteten Informationen machen.

Wer eine Cannabisanbauvereinigung gründen will, sollte finden, was er sucht.