eilnahme am Straßenverkehr
Grundsätzlich dürfen Cannabis-Patienten, wie Patienten mit anderen Medikamenten auch, am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie nach Aufnahme der Medikation in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen. Das sollten Patienten mit Dauermedikation von sich aus durch einen Leistungstest unter Einfluss des Medikaments nachweisen.
Dies kann man bei einem Arbeits- oder Verkehrsmediziner der nicht! bei einer Begutachtungsstelle ansässig ist.
Gesetzeslage, Fahreignung
· Bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme für den konkreten Krankheitsfall, kommt es (unabhängig vom Grenzwert für Fahreignung) nicht zu Sanktionierungen gemäß § 24 a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
· Bei Dauermedikation gilt gemäß Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV, dass die Fahreignung dann nicht gegeben ist, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist.
· Ausfallerscheinungen während der Fahrt, die auf die Einwirkung der Medikation zurückführbar ist, führen zu einer Strafbarkeit nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB).
· Eine Überprüfung erfolgt ggf. im Rahmen einer Einzelfallprüfung (MPU)
· Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB droht jedoch, wenn ein Vergehen nach § 315c Absatz 1 (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 Absatz 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegt. Diese Regelungen gelten für alle Straßenverkehrsteilnehmer.
· Bei missbräuchlicher Einnahme droht nicht nur eine Sanktionierung nach dem StVG, sondern zusätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Einstellungs- und Eingewöhnungsphasen:
· Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei einer Anpassung der Dosierung,
· nach zu hoher Dosierung
· oder bei Beigebrauch von anderen zentral wirksamen Mitteln kommen.
Verschiedene Medikamente (Sorten, Extrakte) unterscheiden sich in ihren Inhaltsstoffen, vor allem dem Gehalt und der Wirkung von THC. Es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, die Teilnahme am Straßenverkehr zu vermeiden, wenn die Fahrsicherheit durch die Symptome der Erkrankung oder die Wirkung der Medikation bzw. durch das Nachlassen/Fehlen der Wirkung aktuell beeinträchtigt ist.
Selbsteinschätzung der Fahreignung
Zustände von Fahrunsicherheit zu erkennen und verantwortlich damit umzugehen kann man durch individuell ausgewählte Tests einschätzen. (Reaktionstests, Koordinationstests) Diese sollen immer wieder abgewechselt oder verändert werden, so dass sie eine möglichst objektive Einschätzung der aktuellen Fahreignung ergeben. Bitte keine Rituale entwickeln, immer wieder etwas Neues „erfinden“, um sich selbst zu testen.
Besser ist eine Fremdeinschätzung der Fahreignung
· Dringend zu empfehlen ist, nach der Einstellungsphase eine Erstellung eines fachärztlichen verkehrsmedizinischen Leistungstest unter Einfluss des Medikaments.
· Sollte ein solches bei einer Verkehrskontrolle nicht vorliegen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Verwaltungsstelle die Fahreignung in dem gegebenen Fall überprüfen lässt.
Der wohl jedermann verständliche Hintergrund:
Der Führerschein wurde „nüchtern“ erworben. Unter Medikation fand nie eine Fahreignungsprüfung statt. Diese wird bei Bekanntwerden einer Medikation nachgeholt.
Ein fachärztlicher Leistungstest unter Einfluss des Medikaments beweist jedoch die Leistungsfähigkeit, die Umsicht und das Verantwortungsbewusstsein des Patienten.
Mitführen der Medikationsnachweise:
· Es ist nicht gesetzlich festgeschrieben, dass Patienten unter Dauermedikation einen Nachweis hierüber mit sich führen müssen. Von dieser Regelung sind auch andere medizinische Betäubungsmittel (wie Morphin) betroffen.
Es wird empfohlen, dass Cannabispatient beim Führen eines Fahrzeugs eine zusätzliche Ausfertigung des aktuellen Betäubungsmittelrezeptes für die Cannabismedikation und eine aktuelle Verordnung des Arztes mitführen. Die Verordnung/das Rezept muss eindeutige Angaben u. a. zum Medikament, zur Darreichungsform und zu den Einzel- und Tagesdosen enthalten. Diese müssen den in der Apotheke hinterlegten Angaben entsprechen.
Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei
Immer freundlich & friedlich bleiben (§ 113 StGB).
Keine eigenmächtigen Aussagen zum Patientenstatus!
Ein Patient nimmt keine Droge. Daher ist die Antwort auf die Frage nach Drogenkonsum eindeutig mit „Nein“ zu beantworten. Zur Einnahme von Medikamenten müssen bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle keine Aussagen gemacht werden.
Verhalten bei Auffälligkeiten, Unfall, etc.
Keine Aussage! [Es gilt das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO)]
· Kein freiwilliger Drogentest (Es liegt keine Einnahme von Drogen vor.)
· Keine Koordinationstests (Es besteht kein Anlass und keine Pflicht diese mitzumachen.)
· Keine Einwilligung in Bluttest.
Den Patientennachweis legt man vor, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Es sei denn man hat eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein fachärztliches Gutachten erstellen lassen. Dann kann man gleich zu Beginn einer Kontrolle darauf hinweisen. Ansonsten führt die Vorlage oft automatisch zu einer Mitteilung der Polizei an die Führerscheinstelle und die werden eine Überprüfung der Fahreignung anordnen.
Für den Hauptwirkstoff des Cannabis (Tetrahydrocannabinol THC) existieren keine eindeutigen Konzentrations-Wirkungs-Beziehungen.
Das Verkehrsrisiko unter Cannabiseinfluss hängt daher weniger vom Wirkstoffspiegel ab,
als eher von dem Motiv der Einnahme/ des Konsums und der Wirkungserwartung,
der allgemeinen psychophysischen Leistungsfähigkeit,
der spezifischen Wirkung vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Vorerkrankung,
der Toleranz und Gewöhnung,
der Anpassungsbereitschaft der Person und der Bereitschaft zu risikovermeidendem Verhalten,
sowie der Wahrnehmung und Beurteilung riskanter Verkehrssituationen