Was Cannabis-Patienten über ihr Medikament Cannabis im Krankenhaus wissen sollten:

Ist das Krankenhauspersonal über die Nutzung legale von Cannabis als Medikament informiert, ist es meist unproblematisch. Allerdings gibt es diffuse Ängste beim Personal.Nicht jeder ist versiert im Umgang mit Cannabis und einige Menschen haben die Befürchtung, dass schon Cannabisrauch sich auf den Führerschein auswirken könnte. Daher sollten Cannabis-Patienten hier Rücksicht auf das Personal nehmen und klare Absprachen treffen. Natürlich kann man auch erklären, dass der Rauch, der durch das Vaporisieren entsteht, selbst dann im Allgemeinen nicht ausreicht ein positives Screening zu erzeugen, wenn das Personal währenddessen im Zimmer tätig ist.

Wichtig ist hier, mit dem Personal abzuklären, falls es sich um Cannabisblüten handelt, die vaporisiert werden, wo die Einnahme stattfinden darf. 

Viel wichtiger ist jedoch:

Als Cannabis-Patient sollte man den Arzt unbedingt über die Einnahme, die Intervalle und die Menge informieren. Ähnlich wie Alkohol und Nikotin kann Cannabis die Wirkung des Narkotikums verändern und man könnte unverhofft wieder aufwachen. Da die regelmäßige Einnahme von Medikamenten oder Rauschmitteln (z.B. Nikotin, Alkohol) die Wirkung von Anästhetika erheblich beeinflussen kann, muss der Patient im eigenen Interesse die Fragen des Anästhesisten wahrheitsgemäß beantworten. (https://doi.org/10.7556/jaoa.2019.052)

Ist Cannabis kein offiziell verschriebenes Medikament, finden sich evtl. andere Drogen oder nicht verordnete Medikamente, so ist die Situation für das Personal und den Patienten undurchsichtig.

Muss das Personal etwas tun? Falls ja, was?

  • § 138 StGB stellt die Nichtanzeige geplanter Straftaten unter Strafe, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz werden hierbei jedoch nicht genannt.
  • § 258 StGB fällt ebenfalls weg, das wäre Strafbarkeit durch Unterlassung, der Paragraf setzt allerdings voraus, dass die Person zur Mitwirkung bei der Vollstreckung berufen ist (Garantenstellung). Dies ist das Personal im Krankenhaus im Normalfall nicht.
  • § 203 StGB ist der sogenannte „Schweigepflichtparagraf“. Strafbar macht sich hier derjenige, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihr oder ihm als Ärztin oder Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Die Ärztin oder der Arzt muss die Mitarbeitenden der Pflege zur gleichen Verschwiegenheit verpflichten – hier greift bezüglich der Strafbarkeit § 203 IV StGB. Erlangt das Personal also während der Ausübung ihres Berufs Kenntnis von einem Drogenbesitz, dürfen sie darüber nicht sprechen. Im Gegenteil, das Personal könnte bestraft werden, sobald sie diese Information weiterleiten.

Hier gilt also: Das Personal darf den Fund nicht melden!

Allerdings sollte man als Patient auch hier bedenken, die illegalen Medikamente und Drogen könnten Einfluss auf im Krankenhaus verabreichten Medikamente oder Narkotika haben.

Also zugunsten der eigenen Gesundheit lieber auf Nummer sicher gehen und dem Arzt von einem Konsum berichten.