Viele Patienten haben vor dem Medizinalcannabisgesetz „illegal“ Ihr Medikament eingenommen.
Einige erfuhren dafür Strafen, die sich womöglich heute noch im Führungszeugnis finden.
Diese kann man seit Jahresbeginn löschen lassen.
Zuständig ist dabei der Paragraph:
§ 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister des KCanG
(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
2. das geltende Recht
a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
- b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen aufgrund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(3) 1 Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. 2 Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.
Übersetzt heißt das,
seit dem 1.1.2025 ist es möglich, Eintragungen aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen, wenn die zugrunde liegende Verurteilung nach dem neuen KCanG keine Straftat mehr ist. Diese Eintragungen im Bundeszentralregister finden sich im Führungszeugnis, meist im erweiterten Führungszeugnis.
Warum geht das jetzt?
Das liegt daran, dass viele Vergehen mit Cannabis zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft wurden.
Eine Verurteilung, die mit anderen, nicht Cannabis betreffenden Straftaten zusammenhängt, (Bsp. andere Drogen, Waffenbesitz, etc.) bleibt der Eintrag, wenn die Taten noch immer strafbar sind.
Fristen zur Löschung ohne Antrag:
Die für die zur Ordnungswidrigkeit herabgestuften Taten bestehenden Tilgungsfristen im Bundeszentralregister sehen 5 Jahre vor, außer Verurteilungen mit mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe, dann gelten 10 Jahre Tilgungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist werden Einträge automatisch gelöscht.
Wie geht das?
Der Betroffene stellt den Antrag auf Löschung, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, diese stellt auf diesen Antrag der verurteilten Person hin fest, ob eine die Person betreffende Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist. Das heißt, die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das entweder die Verurteilung ausgesprochen oder die Gesamtstrafe gebildet hat, oder die Staatsanwaltschaft im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes des Verurteilten ist zuständig. Für Menschen mit Wohnsitz im Ausland ist die Staatsanwaltschaft Berlin verantwortlich.
Der Antrag kann, lt. § 41 KCanG, bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das geschieht jedoch nur auf Antrag und mit den beweisfähigen Schriftstücken (bestenfalls das Urteil), die diese Verurteilung beweisen. Ist dies möglich, so prüft und löscht die Staatsanwaltschaft den Fall, falls er tilgungsfähig ist. Der Verurteilte und die Registerbehörde werden dann informiert, dass der Eintrag gelöscht wird.