05.04.2024 Ärzteblatt: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/150358/Medizinalcannabis-darf-noch-bis-Ende-April-auf-BtM-Rezepten-verordnet-werden
Aufgrund der Meldefrist, die von den Softwareanbietern gar nicht eingehalten werden konnte, sind Cannabis und Dronabinol im ABDA-Artikelstamm noch bis zum 1. Mai als BtM gekennzeichnet. Den Systemen zufolge müssen sie deshalb auf BtM-Rezepten verordnet werden, da dies auf Muster-16-Rezepten nicht erlaubt und mit E-Rezepten noch nicht möglich ist.
Ärzte können medizinisches Cannabis nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) noch bis Ende des Monats über Betäubungsmittelrezepte verordnen, obwohl es rechtlich bereits seit dem 1. April kein Betäubungsmittel (BtM) mehr ist.
Patienten berichten aktuell von Problemen der Apotheken, die Rezepte der gesetzlich Versicherten abzurechnen.
Die Cannabisblüten sind noch als BtM gelistet.
Falls möglich den Apotheker auf die Möglichkeit hinweisen, dass die Rezepte jetzt länger gültig sind und man sie nach der Umstellung noch abrechnen kann.
Privat- und Selbstzahler haben diese Probleme nicht,
Cannabis-Patienten sind weiter versorgt!
Das CanG betrifft zwar in erster Linie Cannabis-Freizeitkonsumenten, wird jedoch auch positive Auswirkungen auf Cannabis-Patienten haben:
- Medizinalcannabis gilt dann nicht mehr als Betäubungsmittel.
- Der Dokumentationsaufwand für Apotheken und Verordner wird deutlich geringer
- Der BtM-Zuschlag von 4,26 fällt weg.
Die Herausnahme aus dem BtM (Betäubungsmittelgesetz) führt also zu einer Änderung der Gebühren und des verwendeten Formulars. Dazu müssen Ärzte und Apotheken in unserem frisch digitalisierten Gesundheitswesen schnell und effizient Änderungen für Patienten übernehmen. Folglich darf nicht mehr auf dem dreiteiligen Formblatt, das die Bundesopiumstelle ausgibt, verordnet werden. Medizinalcannabis gibt es dann ganz „normal“ auf E-Rezept oder ersatzweise auf Muster 16. Alternativ könnte auch die „normale“ Rezeptur-PZN zum Einsatz kommen.
Wer also noch eine Verordnung aus dem März hat, sollte das Rezept mit BtM auf ein neues E-Rezept umschreiben lassen.
Für die Abrechnung von E-Rezepten können die bisherigen Sonder-PZN genutzt werden. Die Sonderkennzeichen wurden auch für das E-Rezept zugelassen.
Konkret geht es um folgende Sonder-PZN, die jetzt auch für die Abrechnung von E-Rezepten verwendet werden können:
06460754 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4 (wird z.B. für die Abfüllung von Cannabisextrakten verwendet)
06461446 Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
06461423 Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4
06460671 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN
Immerhin dürften ansonsten die drei häufigsten Rezeptur-PZN auch fürs E-Rezept verwendet werden. Bei diesen hätten sich grundsätzlich keine Probleme ergeben:
06460665 – Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
06460694 – Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4
06460748 – Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen nach Ziffer 4.4)