Der Kern des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) soll laut Bundesregierung „die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke“ sein. Insbesondere geht es darum, die Daten für die Forschung zu erschließen.

Allerdings gibt es Aspekte des Gesetzes, die nicht überzeugen. Hauptsächlich dass Kassen die Möglichkeit bekommen sollen, Informationen über ihre Versicherten zu einer automatisierten Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu verwenden. Das lässt einen vertrauensvollen Umgang mit Patientinnen- und Patientendaten vermissen.

Zwar wäre es sinnvoll, mithilfe einer verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten und unter Einbeziehung aller relevanten Akteure die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten in Deutschland nachhaltig zu steigern, aber nicht auf Kosten der Patienten.

Die Patientinnen und Patienten hätten ein Recht darauf, dass ihre persönlichen Gesundheitsdaten vollumfänglich geschützt werden. Doch diesem Anspruch werden die geplanten Gesetze nicht gerecht. Die Bundesregierung hat unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zugelassen. Vorgesehen ist in der aktuellen Fassung des GDNG-Entwurfs unter anderem, dass die Krankenkassen für ihre Versicherten auf Basis der ihnen vorliegenden Daten die Arzneimitteltherapiesicherheit überprüfen dürfen. 

Den Kranken- und Pflegekassen die automatisierte datengestützte Auswertung patientenindividueller Gesundheitsdaten zu gewähren, sehen wir als einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und den Leistungserbringenden.

Die Krankenkassen sollten nicht mit ihren eigenen Apps in die Weiterleitung von E-Rezept-Schlüsseln eingebunden werden. Der Gesetzgeber sollte nicht zulassen, dass die Krankenkassen solche sensiblen Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten zunächst erheben, um die Versorgung derselben Versicherten dann möglicherweise ganz gezielt zu steuern. In den Kassen-Apps lässt sich, außer für Krankenkassen keinen Mehrwert erkennen – weder wirtschaftlich noch für die Patientinnen und Patienten in der Praxis.

Zum einen möchte der Bundesrat in § 6 Abs. 1 Satz 2 GDNG (Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zu anderen Zwecken) statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen generellen Pflicht zur Pseudonymisierung oder Anonymisierung einen Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG verankern. Demnach wären nur „angemessene und spezifische Maßnahmen“ zum Datenschutz vorgeschrieben, die im Einzelfall bestimmt werden müssten. Ergänzende landesrechtliche Regelungen blieben möglich (§ 6 Abs. 5 GDNG).

Zwar können, nach dem Willen des Bundesrats, Versicherte in Textform und digital gegen eine Übermittlung der Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum (§ 363 SGB V) Widerspruch einlegen, hiermit wird der Schutz der Daten jedoch an den Patienten übertragen. Patienten sind jedoch nicht nur belastet durch Erkrankungen, sondern oft auch durch ihre wirtschaftliche Situation und sollten entlastet und nicht belastet werden. Die Kassen sollen zwar noch vor der erstmaligen Datenübermittlung informieren, aktiv werden muss jedoch der Patient selbst.

Aufgrund des erheblichen Umfangs sensibler Daten sollte zudem ausgeschlossen werden, dass die Weiterverarbeitung der versichertenindividuellen Daten durch die Krankenkassen an einen dritten Leistungserbringer übertragen wird. Bei einer Auslagerung der Datenanalyse wäre es erforderlich, Versichertendaten in erheblichen Umfang an einen Dritten weiterzuleiten. Damit wird das Risiko einer Datenverarbeitung außerhalb des bestimmungsgemäßen Zwecks geschaffen.

Ein zentraler Schwerpunkt der Kritik liegt auf dem neu vorgeschlagenen Paragrafen § 25b SGB V im GDNG-Entwurf, der sich mit der „datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen“ befasst. 

Unter anderem sollen Kranken- und Pflegekassen ihre eigenen Daten nutzen können, um Versicherte individuell auf die Ergebnisse der Auswertung von Gesundheitsrisiken und zu deren Verbesserung hinzuweisen. Das hat mit Gesundheitsschutz nichts zu tun, das ist ein Eingriff in die Therapiehoheit der Behandler und beinhaltet die Gefährdung eines weiteren Schritts, womöglich: DU hast unserer Empfehlung zum Schutz Deiner Gesundheit nicht entsprochen, „selbstverschuldete“ Verschlechterungen zahlen wir daher nicht…