Seit gut einem Jahr können Apotheken deutsches Cannabis beziehen.
Zur Abrechnung der Vernichtung wurden zwei neue Sonder-PZN aufgenommen. Zusätzlich wurden Regeln zur Vergütung der Vernichtung und Sonderkennzeichen für deutsches Cannabis getroffen.

Preise für BfArM-Cannabis, unverändert – Sonder-PZN 06461423
  • 4,30 Euro pro Gramm sind abrechnungsfähig
  • Zuschlag: 100 Prozent
  • Abgabemenge bis 70 Gramm: Abrechnung über Anlage 10 Teil 2a
  • Abgabemenge über 70 Gramm: Abrechnung über Anlage 10 Teil 2
Preise für BfArM-Cannabis, verändert – Sonder-PZN 06461423
  • 4,30 Euro pro Gramm sind abrechnungsfähig
  • Zuschlag: 90 Prozent
  • Abgabemenge bis ca. 84 Gramm: Abrechnung über Anlage 10 Teil 3a
  • Abgabemenge über 84 Gramm: Abrechnung über Anlage 10 Teil 3
Abrechnung von vernichtetem BfArM-Cannabis
  • Überschreiten der Haltbarkeit: Abrechnung mit maximal 4,30 Euro pro Gramm möglich
  • Je Gebinde Vernichtung von 5 bis 45 Gramm möglich
  • Maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr möglich

Zur Abrechnung muss die Apotheke den Namen des/der Patient:in dokumentieren, der/die zuletzt Cannabis aus dem geöffneten Gebinde, welches abgerechnet werden soll, erhalten hat.

Grund:
Die Abrechnung erfolgt gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherten die Blüten vor der Vernichtung der betroffenen Packungseinheit zuletzt abgegeben wurden.