Höchstmengenregelung:

Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts ist es nun schon fast so weit (8. April 2023), nur der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Höchstmengenregelung fiele weg, damit auch das A für eine Überschreitung der Höchstmenge auf dem Rezept.

Das Bundeskabinett hat heute eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen, wonach unter anderem die Höchstmengenregelung gestrichen wird. Damit entfällt künftig auch die Pflicht zur Kennzeichnung der Verordnung mit einem „A“ beim Überschreiten dieser Grenze. Die Änderung soll am in Kraft treten, vorher muss der Bundesrat (10. Februar 2023) noch zustimmen.

Grund dafür war die Erkenntnis, dass die Betäubungsmitteldarreichungsformen mit der Vorgabe nicht mehr vereinbar sind. Damit würden Regelungen, die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) festgehalten sind, dauerhaft installiert. Eine eigenverantwortliche Einnahme von Substitutionsmitteln bis zu sieben Tage, Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung und eine Erweiterung des Personenkreises, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, würde erweitert werden.

Die Verordnung soll den Angaben zufolge am 8. April 2023 in Kraft treten. Vorher ist jedoch noch der Bundesrat am Zug und muss der Verordnung zustimmen. Das Plenum kommt am wieder zusammen.

Pseudoarztnummern:

Die Platzhalter für individuelle Arztnummern bei Ärzten (Pseudoarztnummern), die in stationären Einrichtungen tätig sind, werden zum 1. Januar 2023 nicht mehr verlängert. BtM-Rezepte im Entlassmanagement müssen dann wieder mit individueller Nummer, die eigentlich verpflichtend sind bei BtM- und T-Rezepten, versehen werden.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen diese gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des diesbezüglichen Rahmenvertrags durch die Krankenhausarztnummer ersetzt werden.