Viele Cannabispatienten, die eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse anstreben, benötigen dazu Nachweise einer Krankheitsgeschichte. Die ist beim Arzt vorhanden, denn Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patientenakten für mindestens zehn Jahre nach Behandlungsabschluss aufzubewahren. Liegen nicht digitalisierter Dokumente vor, muss der Arzt die „Papier“-Kopie mit angemessenen Kosten belegen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Berufsordnung regeln die Aufbewahrungspflichten und die Herausgabe der Patientenakten.

Das Gesetz schreibt vor, dass Praxen ihren Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren haben. Ausnahmen sind nur möglich, wenn therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung ist zu begründen.


Ein cleverer Arzt hebt Patientenakten digital auf. Dabei beachtet er, dass er rechtssichere Scans macht. Diese dürfen nur von Befugten erfasst, gelesen oder gelöscht werden. Die Software muss zudem nachträgliche Änderungen der Patientenakte sichtbar machen und auch die ursprüngliche Version des Eintrags erhalten. Das bestenfalls länger als 10 Jahre. Denn: Kommt es bei einer Behandlung zu Komplikationen (bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), enden erst nach 30 Jahren die Schadensersatzansprüche. Für die Dokumentation bestimmter Behandlungen gilt ohnehin diese Aufbewahrungsfrist, etwa bei Strahlentherapien. Dafür dürfen andere Bescheinigungen, wie AU-Scheine und Überweisungen, nach nur einem Jahr vernichtet werden. Auch hier gilt es für den Arzt, Regeln zu beachten. Gemäß DIN 66399 bewegen sich Patientendaten auf der fünften von sieben Sicherheitsstufen. Verwunderlich beim Umgang mit den Daten, wenn man die Gesundheitskarte oder das Versenden von Rezepten, sowie ein versehentliches Versenden von Patientendaten durch Apotheken bedenkt. Bei der Vernichtung der Akten in Papierform dürfen nur Streifen von max. 2 mm Breite übrigbleiben. Bei digitalen Daten muss rechtssicher gelöscht werden.

Merke

1 Jahr

AU-Scheine und Überweisungen

3 Jahre

Betäubungsmittel (BTM-Karteikarten und – Rezeptdurchschriften sowie Betäubungsmittelbücher) 

5 Jahre

Gesundheitsuntersuchungen (Teil B des Berichtsvordrucks nach der Untersuchung), Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten, Ringversuchszertifikate)

10 Jahre, bzw. bis Vollendung des 28. Lebensjahrs

Arztbriefe (eigene und fremde), ärztliche Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde, z.B.: Sonografie, Langzeit-EKG, Lungenfunktionsdiagnostik, ambulantes Operieren, Disease-Management-Programme (Personenbezogene Daten), Gutachten über Patienten für Krankenkassen, Versicherungen oder Berufsgenossenschaften, Röntgen-/Strahlendiagnostik (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiven und ionisierenden Strahlen) 

15 Jahre

D-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen und Röntgenbilder)

20 Jahre

Berufsgenossenschaftliches Verletzungsverfahren

30 Jahre

Röntgen-/Strahlenbehandlung (Aufzeichnungen, Berechnungen)

Quelle: KV Rheinland-Pfalz