Die erste Kopie der gesamten Patientenakte eines Arztes ist kostenlos, ein Einblick sollte jederzeit möglich sein. Dieser Anspruch, dass ihnen die erste Kopie (für die zweite und weitere Kopien darf Bezahlung verlangt werden) unentgeltlich überlassen wird, ergibt sich nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus der Datenschutz-Grundverordnung. Überdies habe der Patient auch das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Dass das deutsche Recht etwas anderes besagt, ändert daran nichts. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit einem deutschen Fall befasst, der die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Regelungen rund um den ärztlichen Behandlungsvertrag sowie den in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelten Schutz von Patientendaten betrifft.

Der Gerichtshof stellte fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen.

Der Zusatz erschließt sich uns leider nicht:

Erlaubt ist, dem Verantwortlichen für die Patientenakte auch, sich vor der missbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts zu schützen, indem er bei einem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag ein angemessenes Entgelt verlangt.

Quelle: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=279125&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3563463